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Segelsurfen

Regelungen für das Segelsurfen auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen

Windsurfer auf einem Gewässer

Freigegebene Strecken auf der Binnen- und Seeschifffahrtsstraße Weser und auf Wasserflächen im Stadtgebiet Bremen, auf denen das Fahren mit einem Segelsurfbrett erlaubt ist:

Auf der Binnenschifffahrtsstraße Weser, oberhalb der Eisenbahnbrücke (Bremen) (Beginn der Binnenschifffahrtsstraße).

Auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb des Fahrwassers ist das Fahren mit einem Segelsurfbrett grundsätzlich erlaubt.

Gemäß den Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ist auf der Seeschifffahrtsstraße Weser das Fahren mit einem Segelsurfbrett außerhalb des Fahrwassers auf folgenden Wasserflächen verboten:

1. vor den Hafenanlagen von Bremerhaven
2. vor den Hafenanlagen Blexen Titananleger (km 64,2) bis zur Union Pier Nordenham (km 57,5)
3. vor den Hafenanlagen Klippkanne (km 43,2) bis Brake (km 39,0)
4. zwischen Tonnenpaar 109/112 (km 27,3) und der Eisenbahnbrücke in Bremen

Auf den übrigen Seeschifffahrtsstraßen Hunte, Lesum und Wümme ist das Fahren mit einem Segelsurfbrett im Fahrwasser ausdrücklich verboten.

Die schiffbaren Gewässer im Lande Bremen außerhalb der Bundeswasserstraßen dürfen von Segelsurfern befahren werden. Allerdings ist das Befahren des ökölogischen Gewässerbereichs (Flachwasserzonen, Nebenarme) der Ochtum vom Verbindungsgraben Kuhlen bis zum Zusammenfluß mit der Grollander Ochtum mit Fahrzeugen aller Art verboten.

Das Befahren der Seen im Stadtgebiet Bremen richtet sich nach der
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Lande Bremen
sowie im Einzelfall geltenden Natur- und Umweltschutzbestimmungen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die
Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Merke:
Segelsurfer gelten hinsichtlich des Verhaltens im Verkehr auf See- und Binnenschifffahrtsstraßen als kleine Fahrzeuge unter Segel. Sie müssen die Ausweich- und Fahrregeln beachten.

Das Segelsurfen ist bei Nacht (zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang) sowie bei verminderter Sicht (weniger als 1000 Meter) verboten.