Um Fälle von "Stalking" deutlicher zu machen und um sie möglichst beim ersten Kontakt des Opfers mit der Polizei zu erkennen, erstellte die Bremer Polizei Handlungshinweise für Polizeibeamte. Dazu wurde eine Broschüre mit Ratschlägen für "Stalking – Betroffene" entwickelt, die im Bedarfsfall an die Opfer ausgehändigt wird.
In der Polizei Bremen wurden "Stalkingbeauftragte" besonders ausgebildet, um den Opfern zukünftig noch intensiver helfen zu können.
Durch diese Maßnahmen sollen die Opfer auch ermutigt werden, häufiger die Hilfe der Polizei zu suchen.
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung:
Am 31.03.2007 ist das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen in Kraft getreten (BGBl Teil I, Nr. 11 vom 30.03.2007).
Der neue § 238 StGB konkretisiert in Abs. 1 die unter Strafe gestellten Nachstellungsvarianten. Das Grunddelikt ist ein Antragsdelikt, außer wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
§ 238 StGB "Nachstellung" im Wortlaut:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwer-wiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfol-gung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
der Polizei Bremen
0800 – 2800 110
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