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Ihr Anliegen:

Fühlen Sie sich bedroht oder belästigt, muss zunächst geprüft werden, inwieweit eine strafbare Handlung oder eine straffreie Tat vorliegt. So handelt es sich beispielsweise um eine Bedrohung, wenn Ihnen eine Person mit einem Verbrechen (Strafandrohung mehr als 1 Jahr Haft) droht. Eine Drohung kann aber im Einzelfall auch nur eine Nötigung darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn man Sie mit der Androhung von Gewalt zu einer Handlung oder einem Unterlassen zwingen will. Beleidigungen, Nötigungen und Bedrohungen sind Straftaten, für deren Bearbeitung die Polizei zuständig ist. Eine Strafanzeige können Sie in jeder Polizeidienststelle erstatten. Nach der Erstattung einer Strafanzeige bekommen Sie eine Registriernummer ausgehändigt, eine Anzeigenbestätigung, die Sie für Ihre persönlichen Unterlagen benötigen. Bitte verständigen Sie bei gegenwärtig verübten Straftaten sofort über den Notruf die Polizei.

Belästigungen – etwa durch ständige Telefonanrufe oder SMS eines ehemaligen Lebenspartners oder einer ehemaligen Lebenspartnerin – sind nicht strafbar (Ausnahme: Stalking). Sie können gegen solche Personen jedoch zivilrechtlich vorgehen.
Sollte Sie jemand durch beleidigende Äußerungen in Ihrem Ehrgefühl gekränkt oder Sie durch Äußerungen (üble Nachrede) bzw. unwahren Behauptungen (Verleumdung) Dritten gegenüber in Misskredit gebracht haben, werden diese Straftaten in der Regel nur auf Antrag des oder der Geschädigten (durch Sie) verfolgt (Strafantrag). Es ist aber auch eine Privatklage gem. § 374 Strafprozessordnung möglich.

Was Sie bedenken sollten

Notieren Sie sich nach Möglichkeit den genauen Wortlaut. Wenn es Zeugen oder Zeuginnen für die Tat gibt, so benennen Sie diese. Sollten Sie auf einen Strafantrag verzichten, können Sie dennoch selbst eine Privatklage vor einem Gericht anstrengen. Der Bereich "Stalking" (Nachstellung) wird in Bremen besonders feinfühlig behandelt. Beachten Sie hierzu weitere Hinweise auf unseren Internetseiten.

So geht es weiter

Die Polizei bearbeitet Ihre Strafanzeige bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt entscheidet in der Regel, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht. Vom Ausgang dieser Entscheidung erhalten Sie auf jeden Fall Kentnnis.