Rechtliche Fakten und Risiken im Überblick
Der Konsum, Besitz und Handel von Betäubungsmitteln ist strafbar und birgt erhebliche Risiken: Gesundheitsgefahren, Kontrollverlust sowie ein erhöhtes Risiko von Unfällen und Straftaten. Die Polizei Bremen klärt auf, kontrolliert und geht konsequent gegen Drogenkriminalität vor.
Was sind Betäubungsmittel?
Der Begriff „Betäubungsmittel“ umfasst alle Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind.
- Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z. B. Heroin, LSD, synthetische Drogen). Diese dürfen weder besessen noch hergestellt oder abgegeben werden.
- Anlage II: verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig. Diese Stoffe dienen z. B. der Herstellung von Medikamenten, dürfen aber nicht an Endverbraucher abgegeben werden.
- Anlage III: verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z. B. bestimmte Schmerzmittel, Cannabis zu medizinischen Zwecken). Der Umgang ist nur auf ärztliche Verschreibung erlaubt.
Die meisten im Alltag bekannten Drogen – etwa Cannabis, Kokain, Amphetamine, Ecstasy und Heroin – fallen unter das BtMG. Damit sind sie ohne ärztliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung verboten.
Besitz, Konsum, Handel
Besitz: Der Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar (§ 29 BtMG). Bereits geringe Mengen können ein Strafverfahren nach sich ziehen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch einstellen, wenn es sich um eine „geringe Menge“ zum Eigenverbrauch handelt (§ 31a BtMG).
Konsum: Der reine Konsum ist nicht ausdrücklich verboten. Da er fast immer mit Besitz verbunden ist, ist er rechtlich regelmäßig relevant.
Handel: Verkauf, Abgabe und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind besonders schwere Straftaten. Sie werden deutlich härter bestraft als bloßer Eigenkonsum. Auch Cannabis darf nur in zugelassenen Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“) gemeinschaftlich angebaut und verteilt werden. Jede andere Form des Handels bleibt verboten.
Jugendliche: Auch bei Minderjährigen wird ein Strafverfahren eingeleitet. Zusätzlich können erzieherische Maßnahmen oder gerichtliche Auflagen folgen (z. B. Drogenpräventionskurs, Sozialstunden, Beratungsgespräche oder im Wiederholungsfall Jugendarrest) folgen.
Besonderheit Cannabis (seit 1. April 2024)
Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) gelten neue Ausnahmen vom BtMG. Für Erwachsene ab 18 Jahren ist erlaubt:
Verboten bleibt:
- Besitz oder Konsum oberhalb der erlaubten Grenzen
- Besitz oder Konsum durch Minderjährige
- Konsum an bestimmten Orten:
- in Gegenwart von Minderjährigen
- in Schulen und in deren Sichtweite (bis 100 m vom Eingangsbereich)
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“) und in deren Sichtweite
- in militärischen Bereichen der Bundeswehr
- Weitergabe oder Handel außerhalb zugelassener Anbauvereinigungen („Cannabis-Clubs“) (§ 34 KCanG)
In Bremen: Die Polizei setzt hierzu den Erlass zum Cannabisgesetz (März 2024) um. Verstöße führen zur Einziehung und können straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen haben.
Rechtliche und persönliche Folgen
Neben allgemeinen bzw. gesundheitlichen Risiken hat ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) konkrete strafrechtliche Konsequenzen. Die Strafrahmen nach dem BtMG unterscheiden sich je nach Art des Verstoßes:
- Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
- Handel, Herstellung oder Abgabe (§§ 29–30 BtMG): Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren, abhängig von Menge und Umständen
- Besonders schwere Fälle (§ 30a BtMG): z. B. Abgabe an Minderjährige, Handel in großen Mengen, bewaffneter Handel → Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren
Weitere persönliche Folgen
- Führungszeugnis:
Einträge können Ausbildung, Studium und Berufschancen erheblich beeinträchtigen – besonders im öffentlichen Dienst und in sicherheitsrelevanten Berufen. - Fahrerlaubnisrecht: Auch ohne Unfall kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung prüfen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Wer die MPU verweigert oder nicht besteht, verliert in der Regel seine Fahrerlaubnis.
- Versicherungsschutz: Bei Unfällen unter Drogeneinfluss können Versicherungen Leistungen verweigern. Der Schaden muss dann von den Betroffenen selbst ersetzt werden.
- Reisen ins Ausland: Drogendelikte im Führungszeugnis können dazu führen, dass Visa verweigert werden – etwa in die USA.
- Berufliche Konsequenzen: In sicherheitsrelevanten Berufen (z. B. Polizei, Bundeswehr, Luftfahrt, Medizin) kann schon der nachgewiesene Drogenkonsum den Verlust der beruflichen Eignung bedeuten.
Gesundheits- und Sicherheitsrisiken
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht nur eine Straftat, sondern birgt erhebliche Gefahren:
- Abhängigkeit: Viele Drogen machen körperlich und psychisch abhängig. Schon ein einmaliger Konsum kann zu gesundheitlichen Schäden führen.
- Kontrollverlust: Unter Drogeneinfluss sinkt die Reaktionsfähigkeit. Dies erhöht das Risiko von Unfällen im Straßenverkehr und im Alltag.
- Aggression und Gewalt: Bestimmte Substanzen können aggressives Verhalten fördern und zu Straftaten im persönlichen Umfeld führen.
- Beschaffungskriminalität: Abhängigkeit führt oft dazu, dass Konsumierende Straftaten begehen, um Drogen oder Geld für den Kauf zu beschaffen.
Kontakt- und Hilfehinweise
Drogenkonsum und Abhängigkeit betreffen nicht nur die Konsumierenden selbst, sondern auch deren Angehörige und Umfeld. Wer Unterstützung sucht oder Fragen hat, findet in Bremen verschiedene Anlaufstellen mit fachkundiger Beratung und Hilfe.
Wichtige Anlaufstellen sind zum Beispiel: