Sie sind hier:

Ablauf des Strafverfahrens

Das Strafverfahren – von der Aufnahme einer Strafanzeige bis zu einer möglichen Verurteilung – kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über den Ablauf und die einzelnen Verfahrensschritte zu informieren.

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Bedeutung einer Strafanzeige, zum Ablauf des Strafverfahrens sowie zu wichtigen Begrifflichkeiten.

1. Einstieg: Grundlegende Fragen

Polizei und Staatsanwaltschaft können Straftaten nur verfolgen, aufklären und weitere Taten verhindern, wenn sie darüber informiert werden. Wird keine Strafanzeige erstattet, bleiben Straftaten häufig unentdeckt. Täterinnen oder Täter können dann nicht ermittelt werden und unter Umständen weitere Straftaten begehen.

Bitte bedenken Sie:

  • Gerade bei Täterinnen oder Tätern aus dem sozialen Umfeld ist die Hemmschwelle, eine Strafanzeige zu erstatten, oft hoch.
  • Minderjährige Opfer können ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen und sind auf die Unterstützung von Erwachsenen angewiesen.

Deshalb gilt:
Schauen Sie nicht weg. Mit der Erstattung einer Strafanzeige zeigen Sie Zivilcourage und tragen dazu bei, sich selbst und andere zu schützen.

Unsicher bei der Anzeigenerstattung?
Wenn Sie noch unsicher sind, kann es hilfreich sein, bereits frühzeitig Notizen zu machen. Diese Informationen können für eine spätere Strafanzeige von Bedeutung sein, zum Beispiel:

  • eigene Beobachtungen
  • Datum und Uhrzeit
  • Ort des Geschehens
  • wer betroffen ist (falls nicht Sie selbst)
  • mögliche Zeuginnen und Zeugen sowie deren Aussagen
  • vorhandene Beweismittel

Darüber hinaus stehen Ihnen Anlaufstellen der Opferhilfe beratend zur Seite. Über diesen Wegweiser gelangen Sie zum Bremer Opferhilfesystem.

Die Erstattung einer Strafanzeige ist kostenlos. Sie können eine Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht erstatten – persönlich oder schriftlich. Hier sehen Sie, wo und wie Sie Anzeige erstatten können.

Wenn Sie die deutsche Sprache nicht oder nur eingeschränkt beherrschen, können Sie eine Begleitperson mitbringen, die für Sie übersetzt. Alternativ erhalten Sie bei der Polizei Unterstützung bei der Verständigung.

Auf Wunsch erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über die Erstattung Ihrer Strafanzeige.

Bei der Erstattung einer Strafanzeige ist zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten zu unterscheiden.

Offizialdelikte (z. B. Mord, Totschlag, Raub, schwere Körperverletzung oder Sexualdelikte) werden von Amts wegen verfolgt. Das bedeutet: Sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer solchen Straftat erhalten, werden sie tätig – auch ohne einen Strafantrag und unabhängig vom Willen der geschädigten Person.

Antragsdelikte hingegen werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person dies ausdrücklich wünscht. Dazu zählen beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigungen und bestimmte Körperverletzungsdelikte. Dieser Wunsch wird durch die Stellung eines Strafantrags erklärt.

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem die geschädigte Person von der Tat und der Person der Täterin oder des Täters Kenntnis erlangt hat.

2. Nach der Anzeige: Was passiert zuerst?

Jede Strafanzeige und jeder Ermittlungs­vorgang erhält eine individuelle Nummer – das sogenannte polizeiliche Aktenzeichen oder die Vorgangsnummer.

Wenn Sie eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten, erhalten Sie grds. eine Bestätigung. Diese enthält unter anderem:

  • das polizeiliche Aktenzeichen,
  • die angegebene Tatzeit und den Tatort sowie
  • das Delikt, unter dem die Straftat zunächst von der aufnehmenden Polizeibeamtin oder dem aufnehmenden Polizeibeamten eingeordnet wird.

Das Aktenzeichen benötigen Sie beispielsweise, wenn Sie weitere Informationen zu Ihrer Strafanzeige nachreichen möchten oder als Nachweis gegenüber Ihrer Versicherung. Bewahren Sie das von der Polizei vergebene Aktenzeichen daher sorgfältig auf.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dort erhält das Verfahren ein neues Aktenzeichen. Dieses können Sie bei Bedarf über die Polizei erfragen.

Sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer Straftat erfahren und ein sogenannter Anfangsverdacht besteht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt aufzuklären, Beweise zu sichern und festzustellen, ob und wer eine Straftat begangen hat. Zu diesem Zweck können Zeuginnen und Zeugen sowie Beschuldigte vorgeladen und vernommen werden.

Je nach Sachlage kann die Polizei – auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse und der gesetzlichen Voraussetzungen – weitere Ermittlungsmaßnahmen veranlassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Durchsuchungen,
  • erkennungsdienstliche Maßnahmen,
  • Telekommunikationsüberwachungen oder
  • die Einholung von Auskünften.

Alle Maßnahmen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

3. Ermittlungen: Welche Schritte sind möglich?

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einer polizeilichen Vorladung als Zeugin oder Zeuge nachzukommen. Dennoch sind Zeuginnen und Zeugen für die Aufklärung von Straftaten von großer Bedeutung. Polizei und Staatsanwaltschaft sind auf Hinweise und Beobachtungen angewiesen, um den Tatablauf zu rekonstruieren, Tatzeiten einzugrenzen, Beweise zu sichern und Täterinnen oder Täter zu ermitteln. Vor Beginn der Vernehmung werden Sie als Zeugin oder Zeuge über Ihre Rechte und Pflichten belehrt. Diese Belehrung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient Ihrem Schutz. Dazu gehören insbesondere:

  • das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Aussageverweigerungsrecht),
  • das Recht, die Aussage gegen nahe Angehörige zu verweigern (Zeugnisverweigerungsrecht),
  • sowie die Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen.

Mit Zustimmung der vernehmenden Polizeibeamtin oder des vernehmenden Polizeibeamten können Sie zur Zeugenvernehmung eine Person Ihres Vertrauens, eine psychosoziale Prozessbegleitung oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mitbringen.

Personen, die in derselben Sache ebenfalls als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kommen oder von denen eine Beeinflussung der Aussage zu erwarten ist, dürfen in der Regel nicht an der Vernehmung teilnehmen.

Die Staatsanwaltschaft ist die sogenannte „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Sie kann Zeuginnen und Zeugen erneut vorladen und selbst vernehmen.
Im Unterschied zur polizeilichen Vernehmung besteht bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zum Erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben ist nicht zulässig.

Im Ermittlungsverfahren kann auch eine Ermittlungsrichterin oder ein Ermittlungsrichter Zeuginnen und Zeugen vorladen und vernehmen. Dem richterlichen Vernehmungsprotokoll kommt eine besondere Bedeutung zu: Es darf in der späteren Hauptverhandlung verwertet werden, auch wenn die Zeugin oder der Zeuge dort nicht mehr erscheinen kann oder sich zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Bedeutung des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren ist ein zentraler Abschnitt des Strafverfahrens. In diesem Stadium wird geprüft, ob die vorliegenden Erkenntnisse und Beweise ausreichen, um eine Verurteilung zu erwarten.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen fertigt die Polizei einen Schlussbericht und übermittelt diesen an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet anschließend, wie das Verfahren fortgeführt wird. Je nach Ergebnis kann:

  • das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden,
  • ein Strafbefehl beim zuständigen Gericht beantragt werden oder
  • Anklage erhoben werden.

Eine Anklage wird grundsätzlich nur erhoben, wenn eine Verurteilung auf Grundlage der Beweislage möglich erscheint.

4. Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Einstellung des Verfahrens

Ein Ermittlungsverfahren kann eingestellt werden, wenn:

  • keine Beschuldigte oder kein Beschuldigter ermittelt werden konnte.
    Ergeben sich später neue Ermittlungsansätze oder werden Tatverdächtige bekannt, kann das Verfahren bis zum Eintritt der Verjährung erneut aufgenommen werden.
  • sich der Tatverdacht nicht bestätigt, die Unschuld feststeht oder das Ermittlungsergebnis keinen ausreichenden Anlass zur Erhebung einer Anklage bietet.
  • die Schuld der Täterin oder des Täters als gering angesehen wird.

Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter bestimmten Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen. Solche Auflagen können zum Beispiel sein:

  • die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens,
  • die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung,
  • die Ableistung gemeinnütziger Arbeit oder
  • die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich.

Werden diese Auflagen innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Dies ist nur mit Zustimmung des zuständigen Gerichts sowie der beschuldigten Person möglich.

Strafbefehl

Hält die Staatsanwaltschaft aufgrund des Ermittlungsergebnisses eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, kann sie beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung.

Im Strafbefehl können unter anderem Geldstrafen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung festgesetzt werden. Legt die beschuldigte Person keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt wie ein Urteil. Bei einem Einspruch kommt es in der Regel zu einer Hauptverhandlung vor Gericht.

5. Gerichtliches Verfahren

Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, prüft das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren, ob die vorliegenden Beweise ausreichen, um eine Hauptverhandlung durchzuführen. Grundlage hierfür ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Bejaht das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss und setzt eine Hauptverhandlung an.

In der anschließenden Hauptverhandlung wird vor Gericht geklärt, ob der angeklagten Person eine rechtswidrige und schuldhafte Tat nachgewiesen werden kann. Das Verfahren endet mit einem Urteil. Dieses kann auf eine Verurteilung, einen Freispruch oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.

Einer Ladung zur Hauptverhandlung müssen Sie in jedem Fall Folge leisten und persönlich erscheinen – auch dann, wenn Sie bereits zuvor ausgesagt haben und aus Ihrer Sicht keine neuen oder wesentlichen Angaben mehr machen können.

Ein Fernbleiben ist nur aus dringenden Gründen möglich und bedarf der Entschuldigung durch das Gericht. Entsprechende Gründe müssen dem Gericht so früh wie möglich mitgeteilt werden.

Eine Zeugenaussage vor Gericht ist für viele Menschen keine alltägliche Situation und kann verunsichern – insbesondere, wenn man erstmals mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert ist.

In der Regel besteht die Möglichkeit, vorab einen Gerichtssaal zu besichtigen und sich den Ablauf erklären zu lassen. Dabei können Opferhilfeeinrichtungen, wie zum Beispiel der Weiße Ring, oder eine psychosoziale Prozessbegleitung unterstützend zur Seite stehen.

Wer ist bei der Hauptverhandlung anwesend?

Zu Beginn der Hauptverhandlung sind in der Regel anwesend:

  • das Gericht,
  • die Staatsanwaltschaft,
  • die Protokollführung,
  • die angeklagte Person und gegebenenfalls ihre Verteidigung,
  • Geschädigte sowie geladene Zeuginnen und Zeugen.

Je nach Verfahren können außerdem Nebenklägerinnen oder Nebenkläger mit Rechtsbeistand, psychosoziale Prozessbegleitungen, Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler sowie Sachverständige teilnehmen.

Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Bürgerinnen und Bürger können ohne vorherige Anmeldung an einer Verhandlung teilnehmen.

Ausnahmen gelten insbesondere bei Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende sowie in Familiensachen. Darüber hinaus kann das Gericht in Einzelfällen – etwa zum Schutz der Privatsphäre von Zeuginnen, Zeugen oder Opfern – die Öffentlichkeit auf Antrag zeitweise ausschließen.

Ablauf für Zeuginnen und Zeugen
Nach Feststellung der Anwesenheit aller Beteiligten müssen Zeuginnen und Zeugen den Sitzungssaal bis zu ihrer Vernehmung verlassen, sofern sie nicht zugleich als Nebenklägerin oder Nebenkläger beteiligt sind.

Für die Wartezeit stehen sogenannte Zeugenzimmer zur Verfügung. Dort können Sie betreut warten und sind von anderen Verfahrensbeteiligten abgeschirmt. Wenn Sie hiervon Gebrauch machen möchten, wenden Sie sich an die Polizei, Ihre psychosoziale Prozessbegleitung oder an den Weißen Ring.

Ablauf der Hauptverhandlung
Zu Beginn der Hauptverhandlung wird die Anklageschrift verlesen. Anschließend wird die angeklagte Person zur Sache vernommen. Dabei kann sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Es folgt die Beweisaufnahme, bei der unter anderem Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gehört werden. Als Zeugin oder Zeuge sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Plädoyers, in denen sie ihre Argumente zusammenfassen. Das Gericht zieht sich anschließend zur Beratung zurück und verkündet das Urteil.

Nach einer Verurteilung besteht für die angeklagte Person die Möglichkeit, Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einzulegen.

Freispruch
Ein Freispruch erfolgt, wenn der angeklagten Person die Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden kann oder ihre Unschuld feststeht.

Verwarnung mit Strafvorbehalt
Dabei handelt es sich um eine gerichtliche Verwarnung als Sanktion gegen die Täterin oder den Täter. Sie kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden sein. Das Gericht behält sich vor, eine Geldstrafe festzusetzen, wenn die angeklagte Person erneut straffällig wird oder die auferlegten Auflagen und Weisungen nicht erfüllt.

Geldstrafe
Die Ahndung der Tat erfolgt durch eine Geldzahlung, entweder aufgrund eines Urteils oder eines Strafbefehls. Die Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen festgelegt. Über die Anzahl der Tagessätze entscheidet das Gericht. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person.

Die Geldstrafe kommt nicht dem Opfer zugute. Zahlungen an das Opfer können beispielsweise im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vereinbart oder über ein zivilrechtliches Verfahren geltend gemacht werden.

Freiheitsstrafe auf Bewährung
Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet, dass die verurteilte Person die Freiheitsstrafe nicht antreten muss, sofern sie sich während der Bewährungszeit bewährt.

Die Bewährung kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden sein, zum Beispiel:

  • Wiedergutmachung des entstandenen Schadens,
  • Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation oder die Staatskasse,
  • Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich.

Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Eine Freiheitsstrafe kann verhängt werden, wenn der oder dem Angeklagten die Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nachgewiesen ist
Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren sind nicht zur Bewährung auszusetzen.

6. Überblick & Veranschaulichung

Hier geht es zum Erklärvideo