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Besonderer Schutz

innerhalb des Strafverfahrens

Die Ermittlungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, während der gesamten Verfahrensdauer die besondere Schutzbedürftigkeit von Tatopfern zu berücksichtigen und notwendige Schutzmaßnahmen zugunsten der Geschädigten zu ergreifen.

Zu den besonders vulnerablen Personen zählen in der Regel

  • Opfer von schweren Straftaten,
  • Nebenklagebefugte,
  • Angehörige nach § 395 des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
  • Minderjährige und
  • Menschen mit Behinderungen.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich im Einzelfall auch aufgrund der tatsächlichen Belastung bzw. Beeinträchtigung des Betroffenen ergeben.
Zu berücksichtigen sind demnach sowohl besondere Merkmale in der Person des Verletzten als auch die konkreten Umstände der Tat.

Als weitere noch nicht genannte Maßnahmen im Sinne des Opferschutzes bei besonderer Schutzbedürftigkeit kämen in Betracht:

  • Beschränkung des Fragerechtes aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes,
  • Entfernung des Angeklagten bei Vernehmungen von Mitangeklagten und Zeugen und,
  • Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen sowie
  • Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Hauptverhandlung,
  • Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton,
  • Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung,
  • Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den vorsitzenden Richter,
  • Zurückweisung von Fragen durch den vorsitzenden Richter,
  • Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen,
  • Schutzmaßnahmen im Gerichtsgebäude.

Welche Maßnahmen im Einzelfall zum Zuge kommen, entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Schutz

außerhalb des Strafverfahrens:

Anordnung einer Gewaltschutzverfügung

Das Gewaltschutzgesetz gehört zum Bereich des Zivilrechts und bietet sowohl bei körperlichen als auch bei psychischer Gewalt und Nachstellungen - sowohl innerhalb als auch außerhalb von Paarbeziehungen - eine Möglichkeit, mehr Schutz zu erhalten.

Eine richterliche Verfügung ist nur auf Antrag zu erhalten, die zuvor von der Schutz suchenden Person gestellt werden muss.

Auf Anordnung des Gerichts hat der Täter folgende Handlungen zu unterlassen:

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
  • zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
  • Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Die Anordnungen sind in der Regel zeitlich befristet, können aber verlängert werden.

Anträge auf Erlass einer Gewaltschutzverfügung sind bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts stellen. Weitere Informationen sowie die Fristen zur Antragsstellung finden Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes in Bremen .

Beachten Sie, dass dies ein zivilrechtliches Verfahren und somit von einem Strafverfahren zu trennen ist.
Sollte sich der Täter/die Täterin an die Verfügung nicht halten, so kann dies strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt werden.
Der Verstoß muss allerdings von Ihnen sowohl bei der Polizei als auch bei der Rechtsantragsstelle angezeigt worden sein.

Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen nach dem Polizeigesetz

Die Polizei darf jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
Zum Schutz vor häuslicher Gewalt darf eine Person zur Abwehr einer ihr ausgehenden Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich für bis zu 10 Tage untersagen.
Sollte die Person dem Platzverweis oder Rückkehrverbot nicht nachkommen, kann sie unter Umständen in Gewahrsam genommen werden.

Sollen Sie akut bedroht sein, wählen Sie bitte die 110.

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