Sicherheit durch Sichtbarkeit
Durch richtige Kleidung und korrekte Beleuchtung als Fahrradfahrer gut sichtbar sein
Mit den Herbst- und Wintermonaten beginnt wieder die dunkle Jahreszeit. Neben den schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen erhöht auch das Tragen dunkler Kleidung das Unfallrisiko für Radfahrer. Viele Fahrradfahrer tragen dunkle Kleidung, so dass sie für andere Verkehrsteilnehmer kaum sichtbar sind. Um sich auf Distanz gut sichtbar zu machen, wird das Tragen heller Kleidung empfohlen. Zusätzlich erhöhen reflektierende Materialien, Klettbänder oder Warnwesten die Erkennbarkeit und somit die Sicherheit wesentlich.
Außerdem dient ein verkehrssicheres Fahrrad ihrem Schutz. Um das Unfallrisiko zu minimieren ist die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers und des Fahrrades besonders wichtig. Laut der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen Fahrzeuge, also auch Fahrräder, die im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, bestimmten baulichen Vorschriften entsprechen. Wie dieses im Einzelnen aussieht wird nachfolgend beschrieben.
Radfahrer im Straßenverkehr
Risikogruppe Radfahrer
Zu den Risikogruppen im Straßenverkehr zählen nicht nur die schwächeren und häufig am Unfallgeschehen beteiligten Verkehrsteilnehmer, sondern auch die relativ ungeschützten Beteiligten wie Radfahrer.
Im Gegensatz zu anderen Risikogruppen lassen sich die Radfahrer nicht einer Alterskategorie zuordnen, sondern sind gleichermaßen in allen Altersschichten anzutreffen, da der Drahtesel zum einen als Sportgerät und zum anderen als Fortbewegungsmittel benutzt wird.
Bereits ein kleiner Zusammenstoß zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer/Radfahrerin zieht durch die enorme Kraftentfaltung und der hohen Geschwindigkeit zumeist erhebliche Folgen mit sich.
Eine besondere Gefahr stellt die schmale Silhouette und die mangelnde Sorgfalt von Kraftfahrzeugführern gegenüber Radfahrern dar.
Beinah genauso schwerwiegend ist allerdings das schwindende Verständnis für richtiges Verhalten bei den Radfahrern/Radfahrerinnen.
Dabei macht nicht das Bestehen von Verboten, sondern die eigene Einschätzung des Risikos das Verhalten des Radfahrers/der Radfahrerin aus.
Die Hauptunfallursachen bei den Radfahrern/Radfahrerinnen waren im Jahr 2009
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Unfallvermeidung
Die Unfallbekämpfung liegt deshalb nicht nur darin, den Kraftfahrzeugführer/die Karftfahrzeugführerin für ihr Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen und ihn hinsichtlich der schwächeren Verkersteilnehmer zu sensibilisieren, sondern auch dem Radfahrer/ der Radfahrerin durch eine konsequente Überwachung und durch kontinuierliche Präventionsarbeit ein verantwortungsvolles Verhalten aufzuzeigen.
Bei den im Jahr 2008 geplanten Schwerpunktkontrollen und durch offensive Offentlichkeitsarbeit ist es erklärtes Ziel der Polizei, dass die Radfahrer ihre Mitverantwortung für einen sicheren Verkehrsablauf erkennen.
Wie sieht das verkehrssichere Fahrrad aus?
Das verkehrssichere Fahrrad
Die Straßenverkehrszulassungsordnung schreibt vor, welche Ausrüstungsgegenstände unbedingt an ein verkehrssicheres Fahrrad gehören:
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Die Beleuchtungseinrichtung muss auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein.
Eine Checkliste für "Das sichere Fahrrad" bieten wir Ihnen hier zum Herunterladen an:
Flyer -Prüf Dein Rad (pdf, 511.9 KB)
Fahrrad oder doch nur Spielzeug?
Immer wieder stehen junge Eltern vor der Frage, auf welchem Straßenteil ihr Kind doch nun mit dem Fahrrad fahren muss. Kleine Kinderräder, die überwiegend im Vorschulalter benutzt werden, unterliegen nicht den Ausrüstungsvorschriften der StZVO. Das gilt auch für Tretroller, Laufräder, Inline Skates; sie sind keine Fahrzeuge im Sinne des Gesetzes, sondern fallen unter die Kategorie "besondere Fortbewegungsmittel". Wer ein solches mit sich führt, gehört zu den Fußgängern und muss allein aus diesem Grund schon den Fußweg benutzen.
Wird hingegen ein Kinderfahrrad von einem 7jährigen Kind benutzt, um zur Schule zu fahren, ist dieses Fahrrad kein Spielgerät mehr, sondern ein normales Fortbewegungsmittel und muss, wie oben beschrieben, ausgerüstet sein.
Wie verhalte ich mich im Straßenverkehr mit meinem Fahrrad richtig?
Kinder müssen bis zur Vollendung des 8. Geburtstages auf dem Gehweg fahren. Weiterhin dürfen Kinder bis zur Vollendung des 10. Geburtstages auch auf dem Gehweg fahren. Fehlt ein Gehweg, so dürfen Kinder auch die Fahrbahn benutzen.
Beim Überqueren der Fahrbahn müssen die Kinder absteigen und ihr Rad schieben.
Fahrradfahrer/Fahrradfahrerinnen müssen grundsätzlich einzeln hintereinanderfahren, nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Mehr als 15 Radfahrer/Radfahrerinnen dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Dieser muss dann auch als solcher zu erkennen sein, z.B.durch Tragen einheitlicher Warnwesten.
Grundsätzlich ist immer auf der rechten Fahrbahnseite zu fahren.
Radwege-Benutzungspflicht
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn die Verkehrszeichen 240,241 und 237 angebracht sind.
Rechte Radwege ohne diese Verkehrszeichen dürfen allerdings auch benutzt werden.
Hingegen dürfen linke Radwege ohne die Verkerszeichen 240,241 und 237 nur dann befahren werden, wenn dies durch ein Zusatzzeichen "Radfahrer frei" angezeigt ist.
Die entsprechnden Verkehrszeichen werden ihnen im Einzelnen dargestellt:
Verkehrszeichen 237 -Sonderweg nur für Radfahrer
Verkehrszeichen 237
Hier muss der vorhandene Radweg benutzt werden.
Ebenso brauchen Radwege, die aufgrund von Schnee, Hindernissen oder Löchern unbenutzbar sind nicht befahren werden.
Dies wird duch ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestätigt.
(BGH-Urteil: BGH NZV 95 144 DÜ NZV 92 290, KÖ NZV 94)
Verkehrszeichen 240 -gemeinsamer Fuß- und Radweg
Verkehrzeichen 240
Das Verkehrszeichen 240 zeigt den gemeinsamen Fuß- und Radweg. Hier haben im Speziellen die Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Verkehrszeichen 241 -getrennter Rad- und Fußweg
Verkehrszeichen 241
Diese Verkehrsflächen sind nicht nur durch das Verkehrszeichen, sondern auch optisch voneinander getrennt.
Verkehrszeichen 350 -Fahrradfahrer an Fußgängerüberwegen
Verkehrszeichen 350
Achtung: An Fußgängerüberwegen, den sogenannten Zebrastreifen, muss das Fahrrad geschoben werden. Wird ein Rad geschoben, zählt man als Verkehrsteilnehmer zu den Fußgängern und hat somit Vorrang!
Verkehrszeichen 325 -Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Verkehrszeichen 325
Hier gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Es darf hier nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Einbahnstraßenregelung
Verkehrszeichen 1000-33
In Einbahnstraßen darf der Radfahrer/die Radfahrerin nur die Gegenrichtung nutzen, wenn ein Zusatzschild angebracht ist.
Verkehrszeichen 242 -Fußgängerzonen
Verkehrszeichen 242
In Fußgängerzonen ist das Radfahren verboten. Nur mit einem Zusatzschild ist es den Radfahrern erlaubt mit Schrittgeschwindigkeit die Zone zu befahren. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen.
Verkehrszeichen 244 -Fahrradstraße
Verkehrszeichen 244
Hier dürfen andere Fahrzeugführer als Radfahrer nur die Fahrbahn benutzen, wenn ein Zusatzschild dies erlaubt. Alle dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Radfahrstreifen und Schutzstreifen auf der Fahrbahn
Während man in früheren Zeiten versuchte, den Radverkehr vom Kraftfahrzeugverkehr zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu trennen, geht heutzutage der Trend dahin, die Radfahrer zurück auf die Fahrbahn zu führen.
Langjährige Untersuchungen des Allgemeinen Deutschen Radfahrerclubs (ADFC) haben gezeigt, dass die Zusammenführung von Fahrzeugführern und Kraftfahrern auf einen gemeinsamen Straßenteil zu besseren Sichtkontakt und mehr Rücksichtnahme führt. Im Rahmen der allgemeinen Sanierungsmaßnahmen werden in den Straßen, in denen es baulich möglich erscheint, die Radwege als Radfahrstreifen in die Fahrbahn eingeflochten.
Die somit immer häufiger anzutreffenden Radfahrstreifen, die auf der Fahrbahn in der Regel mit einer durchgehenden Linie und mit dem Verkehrszeichen 237 versehen sind, sind benutzungspflichtig.
Auf ihnen darf mit einem Kraftfahrzeug nicht gefahren oder geparkt werden. jedoch ist das Überqueren des Radfahrstreifens zum Erreichen eines anliegenden Grundstücks erlaubt.
Optisch ähnlich, dennoch rechtlich anders anzusehen sind die sogenannten Schutzstreifen.
Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn und mit einer gestrichelten Linie markiert. Er ist nicht mit dem Verkehrszeichen 237 ausgeschildert, sondern hat lediglich das mit weißer Farbe aufgemalte "Sinnbild Radfahrer". Der Schutzstreifen darf, sollte aber nicht von Autos überfahren werden. Die Radfahrer dürfen von den Kraftfahrzeugführern nicht gefährdet werden.
Aufgrund des allgemeinen Rechtsfahrgebotes müssen Radfahrer diesen Schutzstreifen, sofern kein gesonderter Radweg vorhanden ist, befahren. Allerdings darf zum Überholen auch links am Schutzstreifen vorbeigefahren werden.
Personenbeförderung auf Rädern
Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen nur auf Fahrrädern mitgenommen werden, wenn
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Hinter Fahrrädern dürfen in Anhänger, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, mitgenommen werden.
Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebenjahr gilt nicht für die Beförderung eine behinderten Kindes.
Welches Lichtsignal einer Ampel gilt für Radfahrer?
Die neue Regelung in der Straßenverkehrsordnung (StVO),Stand 1. September 2009, trifft hier eine eindeutige Aussage darüber, welches Rot- bzw. Grünlicht für Radfahrer gilt.
"Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen (Ampel) für Radfahrer zu beachten."
Allerdings bleibt bis zum 31. August 2012 diese Vorschrift unberührt.
Bis dahin gilt: "An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen diese weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten."
Hinweis zum Abbiegen
Wer mit dem Fahrrad nach links Abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.
Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten.
Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
Sonstige Pflichten eines Radfahrers
Radfahrern ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn
hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder in der Hand gehalten wird. Dies gilt nicht, wenn der Radfahrer zum Telefonieren vom Rad absteigt.
Ohrstöpsel zum Musikhören gehören während der Fahrt nicht ins Ohr. Ob mit oder ohne Musik, ein oder zwei Stöpsel - es beeinträchtigt das Hörvermögen und stellt somit ein Verstoß dar.
Radfahrer dürfen sich nicht an Fahrzeuge hängen. Sie dürfen ferner nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand dies erfordert.
Und auch das sollten Radfahrer beachten:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigen Zustand führen wird. Der Radfahrer muss in einem medizinisch-psyologischen Gutachten nachweisen, dass er tatsächlich sein Trinkverhalten geändert hat.
Ergibt sich weiterhin ein chronischer Alkoholgenuss, verliert auch ein Radfahrer die Fahrerlaubnis.
Radfahrtipps für Kids
Worauf Sie achten sollten, wenn Ihr Kind mit dem Rad unterwegs ist:
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Kinder unter 10 Jahren können sich im Straßenverkehr nicht verkehrssicher verhalten. Sie sind entwicklungsbedingt nicht in der Lage, die Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen und rechtzeitig zu reagieren. Intensives Üben mit den Kindern fördert zwar die Motorik, beeinflusst allerdings nicht den Reifeprozess eines Kindes. Sie sind keine kleinen Erwachsenen und reagieren spontan.
Was ein Erwachsener als gefährlich einstuft, ist für Kinder längst nicht so bedrohlich. Andersherum stufen Kinder ganz andere Dinge als gefahrbergend ,wie zum Beispiel einen kläffenden Hund oder eine Jugendgruppe, an der sie vorbei müssen, ein.
Viele Eltern überschätzen Ihre Kinder im sicheren Fahrradfahren-Können und denken, dass ein Kind, sobald es die Radfahrprüfung in der Schule beendet hat, nun ein(e) sicherer Fahrer/Fahrerin ist. Die Radfahrerausbildung sagt allerdings nicht viel über die Verkehrssicherheit der Kinder aus. Denn viele Schulen bieten lediglich die Radfahrerausbildung auf dem Schulhof an, das Üben im Straßenverkehr sollte und muss durch die Eltern erfolgen, um die Kinder mit dem komplexen Verkehrssituationen vertraut zu machen.
Rennräder
Auf dem Lande oder in der Stadt -Rennradfahrer/fahrerinnen bevorzugen es, auf der Fahrbahn zu fahren. Nur zu recht entsteht dann häufig die Frage, ob Rennräder und Mountainbikes auch der Radwegbenutzungspflicht unterliegen und ob sie die die gleiche Ausrüstung mitzuführen haben wie alle anderen Räder.
Merkmale eines Rennrades:
Es gibt in unserer Zulassungsordnung keine einheitliche Definition darüber, was genau ein Rennrad ist. Im allgemeinen kann gesagt werden, dass die wesentlichen Merkmale eines Rennrades
sehr schmale Reifen
einen
nach unten gebogenen Lenker
sind
und es zu Rennzwecken benutzt wird.
Aufgrund der schmalen Reifen kann eine ordnungsgemäße Lichtmaschine (Dynamo) an einem Rennrad nicht angebracht werden. Denn diese würde die Reifen übermäßig stark schädigen. Aus diesem Grund wurde in § 67 (11) der Straßenverkehrszulassungsordnung eine Ausnahme für Rennräder bis 11 kg genannt, wonach nur eine Batteriedauerbeleuchtung mitzuführen ist.
Eine generelle Befreiung der Rennräder von der Ausrüstungspflicht ist aus Sicherheitsgründen nicht zu vertreten. Unbequemlichkeit und ein geringes Mehrgewicht durch zum Beispiel Rückstrahler müssen in Kauf genommen werden.
Bei Mountainbikes wird aufgrund der Reifendicke keine Beschädigung erwartet, so dass sie nicht unter diese Ausnahme fallen.
Besitzt ein(e) Radfahrer/Radfahrerin -dies gilt auch für Rennräder- keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung, so muss er/sie den Radweg benutzen.
Eine erteilte Ausnahmegenehmigung muss mitgeführt werden.











