Sie sind hier:

Personenkontrolle an besonderen Kontrollorten

Bei Personenkontrollen an besonderen Kontrollorten ist der kontrollierten Person auf Verlangen nach Beendigung der Kontrolle eine Bescheinigung über die Kontrolle und ihren Grund auszuhändigen.

Die Aushändigung einer Kontrollbescheinigung ist hierbei ausschließlich auf folgende Rechtsgrundlagen beschränkt:

  • Identitätsfeststellung gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremPolG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 BremPolG
  • Durchsuchung von Personen: § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BremPolG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 BremPolG

Hier finden sie weitere Informationen zu den besonderen Kontrollorten.

Information nach Art. 13 DSGVO

Im Rahmen der Ausstellung von Kontrollbescheinigungen werden personenbezogene Daten durch die Polizei Bremen verarbeitet.

Der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten hierbei

Polizei Bremen
In der Vahr 76
28329 Bremen
Tel. 0421 362-0

Datenschutzbeauftragter der Polizei Bremen
Herr Häger
In der Vahr 76
28329 Bremen

Die personenbezogenen Daten für die Ausstellung der Kontrollmitteilungen werden auf Grundlage des § 50 Abs. 5 BremPolG zur Dokumentation polizeilichen Handelns und dem Beschwerdemanagement verarbeitet. Die Polizei hat die personenbezogenen Daten gemäß § 58 Abs. 2 BremPolG unverzüglich zu löschen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten können an die folgende Stelle der Polizei Bremen gerichtet werden: Polizei Bremen, Zentrale Polizeidirektion, Z 13 / Justiziariat, Lilienthaler Heerstraße 259, 28357 Bremen.

Unbeschadet dessen können Sie sich gemäß § 87 Abs. 1 BremPolG mit einer Beschwerde an die/den Landesbeauftragte:n für Datenschutz und Informationsfreiheit, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven wenden, wenn Sie der Ansicht sind, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Polizei sei die/der Betroffene in ihren/seinen Rechten verletzt worden.