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Besondere Kontrollorte

Die Polizei Bremen darf unter Beachtung eng umgrenzter rechtlicher Vorgaben des Bremischen Polizeigesetzes Örtlichkeiten festlegen, an denen die sich dort aufhaltenden Personen auch ohne eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr überprüft und kontrolliert werden dürfen.

Diese sogenannten besonderen Kontrollorte werden von der Leitung der Polizei im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres festgelegt. Eine Festlegung als besonderer Kontrollort kommt hierbei unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Gem. § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) BremPolG kann die Festlegung als besondere Kontrollort erfolgen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 2 Nr. 5 BremPolG) verabredet, vorbereitet oder verübt werden. Darüber hinaus muss die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung geeignet sein.
  • Gem. § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) BremPolG kann eine Örtlichkeit als besondere Kontrollort festgelegt werden, wenn dort erfahrungsgemäß Personen angetroffen werden, die als Straftäter:innen bereits erheblich in Erscheinung getreten sind und wenn die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten geboten erscheint.

Die tatsächlichen Anhaltspunkte bzw. die polizeilichen Erfahrungswerte werden durch zurückliegende und dokumentierte polizeiliche Vorgänge konkretisiert. Aus dem konkreten Lagebild heraus wird eine Gefahrenprognose für die nächsten Monate abgeleitet und in diesem Zuge einer oder mehrere besondere Kontrollorte eingerichtet. Die Festlegung als besonderer Kontrollort ist hierbei grundsätzlich auf 6 (maximal 9) Monate zu befristen. Vor einer etwaigen Verlängerung ist zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Bei Personenkontrollen an besonderen Kontrollorten ist der kontrollierten Person auf Verlangen nach Beendigung der Kontrolle eine Bescheinigung über die Kontrolle und ihren Grund auszuhändigen (für die entsprechenden Informationen nach Art.13 DSGVO wird auf das Ende dieser Seite verwiesen).

Die Aushändigung einer Kontrollbescheinigung ist hierbei ausschließlich auf folgende Rechtsgrundlagen beschränkt:

  • Identitätsfeststellung gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremPolG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 2 BremPolG
  • Durchsuchung von Personen: § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BremPolG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 BremPolG

Im Folgenden sind die besonderen Kontrollorte dargestellt. Zu entnehmen sind die exakten Beschreibungen der Örtlichkeiten.

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Die besonderen Kontrollorte im Einzelnen

Hauptbahnhof, Waffenverbotszone Bahnhofsvorstadt, Fernbusterminal, Nelson-Mandela-Park

Räumliche Grenzen:

Bahnhofsvorstadt und Nelson Mandela Park in den Grenzen Bahnhofsplatz, Gustav-Deetjen-Allee inkl. des Tunnels, Willy-Brandt-Platz, Hollerallee im Bereich der Zu- und Abfahrt zum Parkhotel, Blumenthalstraße, Hohenlohe- und Hermann-Böse-Straße jeweils inkl. Kreuzung, bzw. Einmündung an der Blumenthalstraße, An der Weide, Rembertistraße, Contrescarpe entlang des Stadtgrabens, Verbindungsweg zur Birkenstraße in Höhe Hausnr. 96, Birkenstraße bis Bürgermeister-Smidt-Straße, weiter nordöstlich entlang der Bürgermeister-Smidt-Straße (ohne diese selbst), Breitenweg bis Einmündung Friedrich-Rauers-Straße, die öffentlich zugänglichen Bereiche des Fernbusterminal am Rosa-Parks-Ring innerhalb des Bahndammes der DB-Strecke bis zum beschrankten Bahnübergang, Beim Handelsmuseum.

Beschränkungen:

Geltungszeitraum:

01.10.2023 - 30.06.2024

Zeitlich:

keine Beschränkungen
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Ostertor und Steintor (Viertel)

Räumliche Grenzen:

Nördliche Begrenzung: Auf den Häfen, Feldstraße, Humboldtstraße
Östliche Begrenzung: Herderstraße, Horner Straße, Mecklenburger Straße, -Ausnahme: Vor dem Steintor auf gesamter Länge, Sachsenstraße
Südliche Begrenzung: In der Runken, Blücherstraße, Im Krummen Arm, Auf der Kuhlen
Westliche Begrenzung: Weberstraße, Blumenstraße, Beim Steinernen Kreuz, Albrechtstraße, Am Dobben

Beschränkungen:

Geltungszeitraum:

01.10.2023 - 30.06.2024

Zeitlich:

keine Beschränkungen

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Neustadt

Räumliche Grenzen:

Nördliche Begrenzung: Am Deich
Östliche Begrenzung: Friedrich-Ebert-Straße
Südliche Begrenzung: Neustadtscontrescarpe
Westliche Begrenzung: Langemarckstraße

Beschränkungen:

Geltungszeitraum:

01.10.2023 - 30.06.2024

Zeitlich:

keine Beschränkungen

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Gröpelingen-Mitte

Räumliche Grenzen:

Südliche Begrenzung: Liegnitzstraße/Goosestraße/Pastorenweg/ Altenescher Straße
Östliche Begrenzung: Alter Winterweg
Nördliche Begrenzung: Seewenjestraße/Lissaer Straße/Bromberger Straße/Halmerweg/ Klitzenburg/Humannstraße/Wischhusenstraße
Westliche Begrenzung: Gröpelinger Heerstraße/Lindenhofstraße

Grünzug West: Von Alter Winterweg bis Am Fuchsberg/Sonnemannstraße (inkl. JVA)

Beschränkungen

Geltungszeitraum

01.04.2022 - 30.06.2024

Es gelten folgende zeitliche Beschränkungen:

10:00 bis 04:00 Uhr

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Information nach Art. 13 DSGVO

Im Rahmen der Ausstellung von Kontrollbescheinigungen werden personenbezogene Daten durch die Polizei Bremen verarbeitet.

Der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten hierbei: Polizei Bremen, In der Vahr 76, 28329 Bremen, Tel. 0421 362-0. Der Datenschutzbeauftragte der Polizei Bremen (Hr. Häger) ist unter der Anschrift Lilienthaler Heerstr. 259, 28357 Bremen zu erreichen. Die personenbezogenen Daten für die Ausstellung der Kontrollmitteilungen werden auf Grundlage des § 50 Abs. 5 BremPolG zur Dokumentation polizeilichen Handelns und dem Beschwerdemanagement verarbeitet. Die Polizei hat die personenbezogenen Daten gemäß § 58 Abs. 2 BremPolG unverzüglich zu löschen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten können an die folgende Stelle der Polizei Bremen gerichtet werden: Polizei Bremen, Zentrale Polizeidirektion, Z 13 / Justiziariat, Lilienthaler Heerstraße 259, 28357 Bremen.

Unbeschadet dessen können Sie sich gemäß § 87 Abs. 1 BremPolG mit einer Beschwerde an die/den Landesbeauftragte:n für Datenschutz und Informationsfreiheit, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven wenden, wenn Sie der Ansicht sind, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Polizei sei die/der Betroffene in ihren/seinen Rechten verletzt worden.